Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

Die nachfolgenden Vertragsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich rechtlichen Sondervermögen und Behörden. Für die gesamte gegenwärtige Geschäftsbeziehung zwischen Cramer Stanztechnik GmbH und dem Vertragspartner (nachfolgend VP genannt) – einschließlich der zukünftigen -, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Anderen Einkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des VP wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht Vertragsbestandteil. Unser Schweigen auf derartige Bedingungen gilt nicht als Anerkennung.
Cramer Stanztechnik GmbH ist berechtigt, ihre Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Käufer nach einer entsprechenden Mitteilung zu ändern.
Besteht zwischen dem Käufer und Cramer Stanztechnik GmbH eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.

II. Vertragsabschluss
Die Angebote von Cramer Stanztechnik GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-  und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden.
Unsere Unterlagen (auch solche in elektronischer Form), die der VP erhält, bleiben unser Eigentum. Deren Weitergabe oder Vervielfältigung ist unzulässig. Dritten dürfen sie nur nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch unseren Geschäftsführer zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie unverzüglich herauszugeben. Der VP hat kein Zurückbehaltungsrecht.
Bestellungen des VP sind für diesen verbindlich. Sofern von Cramer Stanztechnik GmbH keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die Lieferung oder Rechnung als Auftragsbestätigung.
Ist der VP Kaufmann, ist für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ausschließlich die schriftliche Bestätigung von Cramer Stanztechnik GmbH maßgeblich, sofern der Käufer nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen. Eine Mitteilung an Cramer Stanztechnik GmbH ist nicht mehr unverzüglich, wenn sie Cramer Stanztechnik GmbH nicht innerhalb von sieben Tagen zugegangen ist.

III. Preise u. Zahlungsbedingungen
Unsere Preise verstehen sich in Euro und schließen Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto, Zoll und Versicherung nicht ein.
Wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreissteigerungen, Energiekostenerhöhungen oder Umweltauflagen entstehen und zwischen Vertragsabschluss und Lieferung 4 Wochen vergangen sind, behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung vor (§ 315 BGB). Das gleiche Recht steht dem VP zu. Die Erhöhungen werden jeweils wir bzw. der VP auf Verlangen nachweisen.
Mangels besonderer Vereinbarungen sind Rechnungen sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skonto wird nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung gewährt.
Aufrechnungsrechte stehen dem VP nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Cramer Stanztechnik GmbH anerkannt sind.

IV. Liefertermin, Lieferumfang, Gefahrenübergang
Liefertermine und –fristen gelten nur als annähernd vereinbart, wenn nicht Cramer Stanztechnik GmbH eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich abgegeben hat. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags durch den VP sowie der nicht rechtzeitigen Erbringung aller Vorleistungen des VP verlängern sich die Liefertermine entsprechend. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
Der Käufer hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind Cramer Stanztechnik GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt. Cramer Stanztechnik GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare Mindestmaß unterschreiten.
Eine Abweichung in Gewicht, Stückzahl oder Spezifikation der gelieferten Ware von unseren Angaben in Lieferschein und Rechnung ist vom Besteller nachzuweisen. Für die  vorgeschriebenen Maße gelten die DIN Toleranzen, ansonsten die handelsüblichen zulässigen Abweichungen.
Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer, bzw. mit Verlassen unseres Werkes, geht die Gefahr auf den VP über. Dies gilt auch bei Teillieferungen und wenn wir selbst die Anlieferung übernommen haben. Der Übergabe steht es gleich, wenn der VP im Verzuge der Annahme ist oder sich die Übergabe aus Gründen verzögert, die Cramer Stanztechnik GmbH nicht zu vertreten hat.

V. Verzug
Bei Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen an die Cramer Stanztechnik GmbH oder in Fällen höherer Gewalt verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb von Cramer Stanztechnik GmbH oder bei unseren Vorlieferanten. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz sind in diesen Fällen in den Grenzen des Abschnittes VIII. ausgeschlossen.
Haben wir den Verzug zu vertreten, so kann der VP zurücktreten, wenn er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Befindet sich der VP in Verzug, so geraten wir nicht in Verzug.
Kommt der VP mit seinen Zahlungen in Verzug, so sind wir berechtigt, einen Zinssatz in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

VI. Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht, Sonstige Pflichten
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung (Saldovorbehalt).
Der VP ist berechtigt, die Ware, die in unserem Eigentum steht, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges zu veräußern. Die Verpfändung und Sicherheitsübereignung ist ausgeschlossen, es sei denn es folgt eine schriftliche Einwilligung durch unsere Geschäftsführung. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung der Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den VP gestattet. Der VP hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
Im Falle der Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware, nimmt der VP diese stets für uns vor. Sollte unsere Ware mit fremden Waren vermischt oder verarbeitete werden, so erwerben wir das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
Verbindet der VP den Liefergegenstand oder die Neuware mit beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab.
Der VP tritt Rechte und Forderungen, die ihm aus dem Verkauf von Waren zustehen, an denen wir Rechte besitzen, bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes unserer Forderungen zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen bereits jetzt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der VP bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderung der in diesem § abgetretenen Forderungen (Eigentumsvorbehalt) ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der VP seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, oder in Verzug gerät.
Sollte der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigen, so werden wir auf Verlangen des VP einen entsprechenden Teil der Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
Verletzt der VP seine Pflichten – z. B. im Falle von Verzug – so sind wir nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der VP ist nach Erklärung des Rücktritts zur Herausgabe der Waren verpflichtet.
Im Falle von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen von Dritten, hat uns der VP unverzüglich schriftlich unter Übergabe der für uns notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte im Wege der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) geltend machen können.
Vorbehaltsware hat der VP ausreichend (insbesondere gegen Feuer, Wasser, Diebstahl) auf seine Kosten zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung im Schadensfall tritt der VP bereits jetzt in Höhe unserer Forderungen an uns ab. Wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an. Hiervon hat der VP seine Versicherung in Kenntnis zu setzen.

VII. Gewährleistung, Mängelrüge, Verjährung
Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Vorgaben. Eigenschaften oder eine Beschaffenheit sind nur dann zugesichert oder garantiert, wenn sie als solche ausdrücklich im Vertrag bezeichnet sind. Mündliche Angaben in den Unterlagen von Cramer Stanztechnik GmbH enthalten keine Zusicherungen. Proben, Muster, Maße, DIN-Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation und sind keine zugesicherten Eigenschaften und keine Garantien.
Die Gewährleistungsrechte des VP setzen voraus, dass dieser seiner Untersuchungs- und Rügepflicht – insbesondere vor Weiterverarbeitung – ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der VP muss die Ware innerhalb einer Woche nach Empfang der Lieferung untersuchen und Mängel, Falschlieferungen, offensichtlich nicht genehmigungsfähige Falschlieferungen oder Mindermengen unverzüglich schriftlich anzeigen. § 377 HGB bleibt unberührt. Zeigen sich später Mängel, so sind diese unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der VP gibt uns unverzüglich Gelegenheit, die mangelhafte Ware zu überprüfen. Andernfalls ist die Gewährleistung in den Grenzen des Abschnitts VIII. ausgeschlossen.
Stellt der Käufer einen Mangel fest, so darf er den Liefergegenstand nicht verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben. Er hat Cramer Stanztechnik GmbH ausreichende Gelegenheit und Zeit einzuräumen, sich von dem Mangel zu überzeugen und ggf. die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl von Cramer Stanztechnik GmbH) vorzunehmen. Andernfalls entfallen alle Mängelansprüche in den Grenzen des Abschnitts VIII.
Bei Mängeln leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Will der VP Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
Für Mängel und Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, durch den VP oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir nicht ein. Gleiches gilt für Sachmängel als Folge von unsachgemäßen und/oder ohne unsere Einwilligung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsmaßnahmen des VP oder Dritter. Dies gilt auch für Mängel, die nur zu einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware führen.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Käufers beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang (Gewährleistungsfrist). Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus.
Die vorstehende Verjährungsfrist gilt mit folgender Maßgabe:
Die Verjährungsfrist gilt nicht im Falle des Vorsatzes, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder soweit der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
Die Verjährungsfrist gilt für Schadenersatzansprüche nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

VIII. Haftungsbeschränkungen
Wir haften für Mängel und Schäden – aus welchem Rechtsgrund auch immer – nur in Fällen von Vorsatz:
bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe und leitenden Angestellten
bei Verletzung von Kardinalpflichten
bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben
bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
beim Fehlen von vereinbarten Eigenschaften, wenn und soweit die Vereinbarung gerade bezweckt hat den VP gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des VP, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist ausgeschlossen.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für konkurrierende Ansprüche und für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

IX. Außergewöhnliche Ereignisse, Höhere Gewalt
In Fällen von höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten, Energie und Rohstoffknappheit und unverschuldeten Betriebsbehinderungen durch Feuer, Wasser oder Maschinenschäden oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, sind wir von unseren Leistungspflichten befreit. In diesem Fall geben wir alle erforderlichen Informationen, soweit dies zumutbar ist.
Vertragliche Verpflichtungen sind in den unter Punkt IX. Nr. 1 genannten Fällen im Rahmen von Treu und Glauben den Umständen anzupassen.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist der Erfüllungsort für die Zahlung und die Warenlieferung der Geschäftssitz von Cramer GmbH.
Wenn der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von Cramer Stanztechnik GmbH Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses. Klagen gegen Cramer Stanztechnik GmbH können nur dort anhängig gemacht werden.
Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und unter Ausschluss des UN Kaufrechts.

XI. Schlussbestimmungen, Datenschutz
Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt.
Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Cramer Stanztechnik GmbH. Dies gilt auch für eine Abweichung von der vertraglichen Schriftformerfordernis selbst.
Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung oder Schadenersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
Cramer Stanztechnik GmbH ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer – auch wenn diese von Dritten stammen – im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch von Cramer Stanztechnik GmbH beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.

Stand 21.04.06

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